(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch
bei einer nicht bestimmungsgemäßen Trennung des Übertragungsweges
von Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken Versicherte keiner
Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung
ausgesetzt werden.
(2) Kann bei der Errichtung, beim Einmessen, bei der Erprobung
und bei der Instandhaltung von Lichtwellenleiter-Übertragungssystemen
Laserstrahlung oberhalb der Werte der maximal zulässigen
Bestrahlung austreten, darf der Unternehmer mit diesen Arbeiten
nur Versicherte beauftragen, die für den Umgang mit diesen
Systemen besonders unterwiesen sind.
Unter Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken im Sinne dieser
Unfallverhütungsvorschrift werden "Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme"
nach DIN EN 60 825-2 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen;
Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen"
verstanden.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn an allen Verwendungsorten
mit uneingeschränktem Zugang der Gefährdungsgrad eines
Lichtwellenleiter-Kommunikationssystems gemäß DIN EN
60 825-2"Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit
von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" höchstens
3A beträgt. Damit ist sichergestellt, daß die MZB-Werte
ohne Benutzung von optischen Hilfsmitteln nicht überschritten
werden. Zu den Verwendungsorten mit uneingeschränktem Zugang
gehören z. B. Büros, Besprechungsräume, Kantinen,
Schulungsräume sowie Baustellen.
Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden, sind besondere
Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. automatisches Abschalten
des Lasers bei Unterbrechung der Übertragungsstrecke, konstruktive
Maßnahmen bei Stecksystemen.
Eine Lichtwellenleiterübertragungsstrecke entspricht im zusammengeschalteten
Zustand der Klasse 1, da in der Regel aus dem Gesamtsystem (optischer
Sender, angeschlossene Fasern und Kabel, Stecker, feste Verbindungen
sowie gegebenenfalls weitere zusammengeschaltete Komponenten)
keine Laserstrahlung austritt.
Bei nicht bestimmungsgemäßer Trennung des Übertragungsweges,
z. B. bei Kabelriß durch Bagger, unzulässigem Öffnen
einer Steckverbindung, tritt im allgemeinen divergente Laserstrahlung
aus, deren Leistungsdichte mit dem Quadrat der Entfernung von
der Austrittsstelle abnimmt.
An Verwendungsorten, an denen während Service oder Wartung
höhere Strahlungsleistungen als der Klasse 3A entsprechend
auftreten dürfen, z. B. an Verwendungsorten mit kontrolliertem
Zugang gemäß DIN EN 60 825-2, ist angemessener Augenschutz
zur Verfügung zu stellen.
Die Unterweisung hat alle notwendigen Schutzmaßnahmen nach
§ 8 zu behandeln.
Schutzmaßnahmen können gegebenenfalls schon dann erforderlich
sein, wenn abweichend von den Durchführungsanweisungen zu
§ 17 Abs. 1 die MZB-Werte für Augenbestrahlung
überschritten werden, z. B. bei der Benutzung von optischen
Hilfsmitteln, wie Mikroskopen, Lupen.
Weitere Hinweise sind in DIN EN 60 825-2 "Sicherheit von
Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen"
enthalten.
DA zu § 17:
DA zu § 17 Abs. 1:
DA zu § 17 Abs. 2: