§ 17
Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen mit Lasersendern

DA

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Trennung des Übertragungsweges von Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken Versicherte keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt werden. DA

(2) Kann bei der Errichtung, beim Einmessen, bei der Erprobung und bei der Instandhaltung von Lichtwellenleiter-Übertragungssystemen Laserstrahlung oberhalb der Werte der maximal zulässigen Bestrahlung austreten, darf der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Versicherte beauftragen, die für den Umgang mit diesen Systemen besonders unterwiesen sind. DA


DA zu § 17:

Unter Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden "Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme" nach DIN EN 60 825-2 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" verstanden.


DA zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn an allen Verwendungsorten mit uneingeschränktem Zugang der Gefährdungsgrad eines Lichtwellenleiter-Kommunikationssystems gemäß DIN EN 60 825-2"Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" höchstens 3A beträgt. Damit ist sichergestellt, daß die MZB-Werte ohne Benutzung von optischen Hilfsmitteln nicht überschritten werden. Zu den Verwendungsorten mit uneingeschränktem Zugang gehören z. B. Büros, Besprechungsräume, Kantinen, Schulungsräume sowie Baustellen.

Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. automatisches Abschalten des Lasers bei Unterbrechung der Übertragungsstrecke, konstruktive Maßnahmen bei Stecksystemen.

Eine Lichtwellenleiterübertragungsstrecke entspricht im zusammengeschalteten Zustand der Klasse 1, da in der Regel aus dem Gesamtsystem (optischer Sender, angeschlossene Fasern und Kabel, Stecker, feste Verbindungen sowie gegebenenfalls weitere zusammengeschaltete Komponenten) keine Laserstrahlung austritt.

Bei nicht bestimmungsgemäßer Trennung des Übertragungsweges, z. B. bei Kabelriß durch Bagger, unzulässigem Öffnen einer Steckverbindung, tritt im allgemeinen divergente Laserstrahlung aus, deren Leistungsdichte mit dem Quadrat der Entfernung von der Austrittsstelle abnimmt.

An Verwendungsorten, an denen während Service oder Wartung höhere Strahlungsleistungen als der Klasse 3A entsprechend auftreten dürfen, z. B. an Verwendungsorten mit kontrolliertem Zugang gemäß DIN EN 60 825-2, ist angemessener Augenschutz zur Verfügung zu stellen.


DA zu § 17 Abs. 2:

Die Unterweisung hat alle notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 8 zu behandeln.

Schutzmaßnahmen können gegebenenfalls schon dann erforderlich sein, wenn abweichend von den Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1 die MZB-Werte für Augenbestrahlung überschritten werden, z. B. bei der Benutzung von optischen Hilfsmitteln, wie Mikroskopen, Lupen.

Weitere Hinweise sind in DIN EN 60 825-2 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" enthalten.