Beim Unternehmer muß für jede nach §§ 23a und 23b zu prüfende Zentrifuge, für jede auswechselbare
Trommel und für jeden auswechselbaren Läufer eine Bescheinigung
des Herstellers mit folgenden Angaben vorliegen:
Der Hersteller kann in dieser Bescheinigung zusätzliche Angaben
machen, soweit solche wegen der besonderen Konstruktion der Maschine
notwendig sind.
Die Forderung gilt auch für Nachlieferungen von Trommeln
und Läufern.
Anlage 1
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 4
und 5.
Anlage 1
Festigkeitsnachweis für gelochte und ungelochte zylindrische
Zentrifugentrommeln siehe
Zu den Berechnungsunterlagen und den Versuchsergebnissen gehört
eine Maßskizze oder eine Zeichnung.
Anlage 1
Die Zucker-Berufsgenossenschaft hat folgende Durchführungsanweisungen
angefügt:
Bei Zuckerzentrifugen ist für die Dichte der Füllmasse
einschließlich der Siebeinlagen einzusetzen:
1. Fabrik- oder Herstellungsnummer,
2. Baujahr,
3. zulässige Drehzahl je Minute, 4. Hauptabmessungen der Trommel oder des Läufers in mm,
5. Werkstoff der Trommel oder des Läufers, der Welle
und des Gehäuses,
6. Festigkeitsnachweis der Trommel oder des Läufers durch
Berechnungsunterlagen oder Versuchsergebnisse, 7. zulässige Füllmenge in kg oder g,
abweichend hiervon
– bei Trommelzentrifugen für Textilien und Rauchwaren
die zulässige Trockenmenge des Behandlungsgutes in kg oder
g,
– bei Separatoren mit Vollmantel-Trommel die zulässige
Dichte des Schleudergutes in kg/dm³ in der Trommel bei zulässiger
Drehzahl,
– bei Becherzentrifugen und Ultrazentrifugen mit Bechern die
zulässige Füllmenge in kg oder g je Becher,
8. bei Zentrifugen mit Ausräumern zusätzlich die
zulässige Ausräumdrehzahl je Minute,
9. bei Laborzentrifugen zusätzlich die kinetische Energie
der Läufer,
10. bei Zentrifugen, die kraftschlüssig angetrieben werden
und bei denen das übertragbare Antriebsmoment durch das Gewicht
der Trommel und der Zuladung begrenzt ist, zusätzlich die
kinetische Energie der Trommel einschließlich maximaler
Zuladung.
DA zu § 4:
DA zu § 4 Nr. 3:
DA zu § 4 Nr. 6:
VDMA-Einheitsblatt 24 401 Teil 1 "Festigkeitsnachweis
von Zentrifugen-Trommeln; Berechnung der Tangentialspannung eines
zylindrischen Zentrifugen-Trommelmantels",
VDMA-Einheitsblatt 24 401 Teil 2 "Festigkeitsnachweis
von Zentrifugen-Trommeln für Zentrifugen mit hohen Lastspielzahlen,
z.B. Zucker-Zentrifugen".
DA zu § 4 Abs. 1 Nr.7:
Anlage 1
1,0 kg/dm³ für Weiß- und Rohzucker,
1,3 kg/dm³ für das Nachprodukt.