(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Zerknalle von Rotoren sowie andere bleibende Verformungen von Teilen einer Zentrifuge oder Explosionen in der Zentrifuge unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Personen nicht verletzt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zerknalle von Rotoren an Zentrifugen
mit fangenden Schutzeinrichtungen, wenn diese ihre bestimmungsgemäße
Aufgabe erfüllt haben und Personen nicht gefährdet oder
verletzt worden sind.