§ 20
Meldepflicht

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Zerknalle von Rotoren sowie andere bleibende Verformungen von Teilen einer Zentrifuge oder Explosionen in der Zentrifuge unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Personen nicht verletzt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zerknalle von Rotoren an Zentrifugen mit fangenden Schutzeinrichtungen, wenn diese ihre bestimmungsgemäße Aufgabe erfüllt haben und Personen nicht gefährdet oder verletzt worden sind. DA


DA zu § 20 Abs. 2:

Siehe auch IEC 1010-2-020.