(1) Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff müssen
so beschaffen sein, daß mit einem Ausbrennen nicht zu rechnen
ist, oder so aufgestellt sein, daß bei einem Ausbrennen
Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) In den Saug- und Druckleitungen der Pumpen nach Absatz 1
müssen die Absperreinrichtungen so angeordnet sein, daß
sie gefahrlos betätigt werden können.
(3) In den Saugleitungen müssen Einrichtungen vorhanden
sein, die den Eintritt von gefahrbringenden Fremdkörpern
in die Pumpen verhindern.
Diese Forderung ist hinsichtlich Beschaffenheit von Kreiselpumpen
für flüssigen Sauerstoff erfüllt, wenn
Für Laufräder und Gehäuse haben sich folgende Werkstoffe
bewährt:
Für Labyrinthe und andere Abdichtungen haben sich außer
den vorstehend genannten Werkstoffen noch Polytetrafluorethylen
und Polychlortrifluorethylen bewährt.
Diese Forderung ist hinsichtlich Aufstellung von Kreiselpumpen
erfüllt, wenn die Pumpen
Diese Forderung ist erfüllt, wenn für die Druckleitungen
selbsttätige, Rückströmsicherungen und für
die Saugleitungen fernbedienbare Schnellschlußventile verwendet
werden oder die Absperreinrichtungen so angeordnet werden, daß
ihr Betätigen auch bei einem Pumpenschaden gefahrlos möglich
ist.
Solche Einrichtungen sind Siebe, Filter.
DA zu § 23 Abs. 1:
1. bei Drücken bis 55 bar Laufrad und Gehäuse aus
Bronze bestehen,
2. bei Drücken bis 55 bar und bei einer Umfangsgeschwindigkeit
bis 40 m/s Laufrad und Gehäuse aus austenitischen Chrom-Nickel-Stählen,
Aluminiumlegierungen oder aus einem dieser Werkstoffe in Kombination
mit Bronze bestehen
oder
3. bei Drücken bis 11 bar Laufrad und Gehäuse aus
austenitischen Chrom-Nickel-Stählen, Aluminiumlegierungen
oder aus einem dieser Werkstoffe in Kombination mit Bronze bestehen.
– Bronze G Sn Bz 10 bzw. Sn Bz 12,
– austenitische Chrom-Nickel-Stähle,
– Al Cu Mg 1 F 38, GAI Si 12.
1. sich innerhalb der Isolationsräume von Tieftemperatur-Anlagen
oder -Einrichtungen befinden,
2. sich außerhalb der Isolationsräume von Tieftemperatur-Anlagen
oder -Einrichtungen befinden und durch eine nicht brennbare Abschirmung,
z. B. Schutzschild, Schutzwand die Gefährdung der Versicherten
vermieden wird
oder
3. durch Schutzmaßnahmen in Anlehnung an § 24
gesichert sind.
DA zu § 23 Abs. 2:
DA zu § 23 Abs. 3: