§ 47
Dichtwerkstoffe in Anlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Dichtwerkstoffe verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Beständigkeit bei der vorgesehenen Betriebsweise geeignet sind. DA


DA zu § 47:

Entsprechend den Betriebserfahrungen und den Angaben der Hersteller ist für den Einzelfall abhängig von der Art des Gases, dem Betriebsdruck und der Betriebstemperatur der geeignete Werkstoff auszuwählen.

Auf die gefährlichen Eigenschaften der Gase Chlor, Chlortrifluorid, Fluor und Tetrafluorhydrazin wird besonders hingewiesen.

Dichtwerkstoffe für brandfördernde Gase siehe § 52 Abs. 1.