§ 17
Abstände innerhalb der Anlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile so aufgestellt werden, daß innerhalb der Anlage für die Zugänglichkeit, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden sind. DA


DA zu § 17:

Die Forderung nach ausreichender Zugänglichkeit ist erfüllt, wenn zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten genügend große Abstände, in der Regel 1 bis 3 m, eingehalten sind.

Die Forderung hinsichtlich Flucht- und Rettungswegen ist erfüllt, wenn ausreichende Abstände nach den §§ 24 bis 27 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sowie § 19 Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden.

Die Forderung hinsichtlich der Brandbekämpfung ist erfüllt, wenn jeder Punkt der Anlage mit Brandlast von der Feuerwehr und gegebenenfalls fest eingebauten Wasserwerfern zum Kühlhalten (siehe auch § 33) mit einer ausreichenden Wassermenge erreicht werden kann.

Für die Brandbekämpfung bei oberirdischen Behältern siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 610 "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen".