Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile
so aufgestellt werden, daß innerhalb der Anlage für
die Zugänglichkeit, für Flucht- und Rettungswege sowie
für die Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden
sind.
Die Forderung nach ausreichender Zugänglichkeit ist erfüllt,
wenn zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
genügend große Abstände, in der Regel 1 bis 3
m, eingehalten sind.
Die Forderung hinsichtlich Flucht- und Rettungswegen ist erfüllt,
wenn ausreichende Abstände nach den §§ 24 bis
27 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sowie
§ 19 Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden.
Die Forderung hinsichtlich der Brandbekämpfung ist erfüllt,
wenn jeder Punkt der Anlage mit Brandlast von der Feuerwehr und
gegebenenfalls fest eingebauten Wasserwerfern zum Kühlhalten
(siehe auch § 33) mit einer ausreichenden Wassermenge
erreicht werden kann.
Für die Brandbekämpfung bei oberirdischen Behältern
siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 610 "Druckbehälter;
Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen".
DA zu § 17: