(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten bei Tätigkeiten,
die in § 1 Abs. 1 und 2 genannt sind, geeignete
Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung
zu stellen, wenn die Kleidung oder Berufskleidung der Beschäftigten
mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann.
(2) Der Unternehmer hat Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl
auch anderen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen,
wenn diese in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung
nach § 18 eingesetzt werden.
(3) Der Unternehmer hat den Beschäftigten zusätzlich
zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Unternehmer hat für die Desinfektion, Reinigung
und Instandhaltung der Schutzkleidung zu sorgen.
(5) Der Unternehmer hat die getrennte Aufbewahrung der getragenen
Schutzkleidung und der anderen Kleidung zu ermöglichen.
(6) Die Beschäftigten müssen vor dem Betreten ihrer
Aufenthaltsräume, insbesondere ihrer Speiseräume, die
getragene Schutzkleidung ablegen.
Die Schutzkleidung hat die Aufgabe, zu verhindern, daß die
Kleidung (auch Berufskleidung) der Beschäftigten mit Krankheitskeimen
verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen.
(Siehe auch § 66 Bundesangestelltentarifvertrag [BAT]).
Sie ist geeignet, wenn sie
Im allgemeinen ist aus Gründen der besseren Reinigung und
Desinfektion der Hände und Unterarme kurzärmelige Schutzkleidung
zweckmäßig.
Als Schutzkleidung kann auch eine Schürze verwendet werden,
sofern die vorstehenden Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind
und die vom Beschäftigten getragene Kleidung kurzärmelig
ist.
In besonderen Bereichen, z. B. auf Infektionsstationen und in
mikrobiologischen Laboratorien, kann zum Schutz vor Infektionen
andererseits auch langärmelige Schutzkleidung mit Handschuhen,
die vollständig die Haut bedeckt, zweckmäßig sein.
Trachten, offengetragene Arztkittel, sogenannte Hauskleidung und
Uniformen (siehe auch § 67 BAT) erfüllen im allgemeinen
die Anforderungen an Schutzkleidung nicht.
In ausreichender Stückzahl ist die Schutzkleidung zur Verfügung
gestellt, wenn sie je nach Bedarf, mindestens aber zweimal in
der Woche, gewechselt werden kann. (Siehe auch § 4 Abs.
1 UVV "Allgemeine Vorschriften" VBG 1).
Wenn bei der Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Tieren Verletzungsgefahr
besteht, sind ausreichend widerstandsfähige Handschuhe zur
Verfügung zu stellen, sofern dadurch die für die Fixierung
erforderliche Griffsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Die Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der zur Verfügung
gestellten Schutzkleidung ergibt sich aus § 14 UVV "Allgemeine
Vorschriften" (VBG 1).
Nur wenn die dünnwandigen und flüssigkeitsdichten Handschuhe
in verschiedenen Größen zur Verfügung gestellt
werden, können die Beschäftigten Arbeiten wie z. B.
Blutabnahmen, Katheterlegen sicher ausführen.
Unter Abschirmung wird hier jede Maßnahme verstanden, die
der Ausbreitung von Keimen entgegenwirkt.
Bei geeigneten räumlichen Gegebenheiten kann z. B. ein Haken
für die Schutzkleidung außerhalb des Schrankes für
die persönliche Kleidung genügen.
1. dünnwandige und flüssigkeitsdichte Handschuhe,
wenn die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden
Stoffen in Berührung kommen können, 2. feste, flüssigkeitsdichte Handschuhe zum Desinfizieren
und Reinigen benutzter Instrumente, Geräte und von Flächen,
3. flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen
ist, daß die Schutzkleidung durchnäßt wird,
4. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen
des Schuhwerks zu rechnen ist,
5. Gesichts- oder Kopfschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen
infektiöser Stoffe zu rechnen ist und technische Maßnahmen
keine ausreichende Abschirmung bewirken,
DA zu § 7 Abs. 1:
– die Vorderseite des Rumpfes bedeckt,
– desinfizierbar ist (sofern nicht Einwegkleidung),
– in ihren Brenneigenschaften mindestens Brennklasse S-e nach
DIN 66 083 "Kennwerte für das Brennverhalten textiler
Erzeugnisse; Textile Flächengebilde für Arbeits- und
Schutzkleidung" (z. Zt. Vornorm) entspricht,
– elektrostatische Aufladungen nicht begünstigt.
DA zu § 7 Abs. 3 Nr. 1:
DA zu § 7 Abs. 3 Nr. 5:
DA zu § 7 Abs. 5: